Teilzeit und Karriere – das ist möglich

05. Februar 2023
top.tirol Redaktion
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So manche der flexiblen Arbeitsmodelle gehen mit einer Stundenreduktion einher. Bedeutet das automatisch ein Aus für die Karriere?

Führungspositionen und Teilzeit schließen einander nicht gänzlich aus. Das zeigt der Forschungsbericht des ÖIF (Österreichisches Familieninstitut, 2020) über Frauen in der Arbeitswelt. Immerhin haben 10 % der Frauen mit einer Arbeitszeit von unter 35 Stunden Führungspositionen inne. Bei einer Normalisierung flexibler Arbeitszeiten könnte dieser Prozentsatz noch zunehmen.

Zudem bedeutet Karriere für jeden etwas anderes. Für manche spielen objektive Faktoren wie Gehalt und Führungspositionen eine Rolle, andere definieren Karriere mehr über ihr Wohlbefinden.

Work-Life-Blending als Chance für die Wirtschaft

Neue flexible Arbeitsmodelle sind nicht nur im Kommen, sondern in Tirol schon längst da. Und das ist gut so! In Zeiten von Globalisierung und Digitalisierung und einer Werteverschiebung hin zu mehr sozialer Gerechtigkeit und Individualismus braucht es neue Konzepte, damit Firmen wettbewerbsfähig bleiben können.

Der immer härter werdende Wettbewerb erfordert qualifizierte Arbeitskräfte und der Schlüssel, diese zu bekommen, sind intelligente Arbeitszeitmodelle. Sie haben das unverkennbare Potenzial, den Spagat zwischen wirtschaftlicher Spitzenleistung und individueller Freiheit zu meistern. 

Wer wissen will, was die Generation Z von der Arbeitswelt der Zukunft erwartet, findet auf Reddit so manch Interessantes, Erstaunliches, aber vor allem Wissenswertes.

Rechte-Check

  • „Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.“ (WKO Tirol)
  • Die Normalarbeitszeit gilt nach wie vor, doch hat die Änderung des Arbeitszeitgesetzes am 1. September 2018 mehr Flexibilität in die Arbeitszeiten und somit mehr Möglichkeiten gebracht.
  • Die maximale Beschäftigungszeit darf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche nicht über­schreiten. (§ Abs 1 AZG Neu)
  • Unverändert ist die Regelung zur Wochenarbeitszeit: Im Viermonatszeitraum gilt das Höchststundenmaß von 48 Stunden pro Woche. (§ 9 Abs 4 AZG)

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