War for talents: was ist (nicht) erlaubt?

25. Mai 2022
Mag. Dr. Sarah Meixner / Mag. Raphael Schanda
Shutterstock

Die Coronakrise hat den Fachkräftemangel noch weiter befeuert. Was ist im Kampf um die besten Köpfe erlaubt und was überschreitet die Grenzen des Erlaubten?

Spätestens seit dem Ende der weltweiten Lockdowns ist das Thema Fachkräftemangel wieder in aller Munde: Nachdem zahlreiche Stellen pandemiebedingt zunächst abgebaut wurden, müssen diese nun wieder schleunigst nachbesetzt werden. Neben der – fast schon notorischen – Personalknappheit in den MINT-Berufen ist der Mangel an qualifizierten Fachkräften in Tirol besonders in der Tourismusbranche spürbar. Dies führt einerseits zu erhöhtem Aufwand bei der Personalsuche und kann auch eine Einschränkung des Leistungsangebots oder ein Ablehnen von Aufträgen zur Folge haben.

Abwerben grundsätzlich nicht verboten

Das Bestreben, die besten Köpfe für sich zu gewinnen, kann durchaus auch zum Einsatz unlauterer Mittel verleiten. Dabei ist das Abwerben von Arbeitnehmer:innen grundsätzlich Teil des normalen Wettbewerbs und daher nicht per se verboten. Erst bei Hinzutreten besonderer verpönter Begleitumstände wird die Grenze des Erlaubten überschritten.

Hierzu zählt etwa die Aufstellung von bewusst unrichtigen Tatsachen, um Personen zum Arbeitsplatzwechsel zu veranlassen oder die sonstige bewusste Förderung zum Vertragsbruch. Auch das direkte und hartnäckige Ansprechen oder Anrufen von Mitarbeiter:innen anderer Unternehmen (sogenanntes „cold calling“) überschreitet regelmäßig die Grenzen des Zulässigen und kann daher – notfalls gerichtlich – unterbunden werden.

Vertraglich Vorsorgen

Durch rechtzeitige Vorsorge können sich Arbeitgeber:innen jedoch bereits im Vorfeld für den Wettkampf um gute Nachwuchskräfte wappnen: Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen, nach denen sich Arbeitnehmer:innen verpflichten, für den Zeitraum von maximal einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht im Geschäftszweig der ehemaligen Arbeitgeber:in tätig zu werden (sogenannte „Konkurrenzklauseln“), sind grundsätzlich zulässig. Dasselbe gilt für sogenannte „Mitarbeiterschutzklauseln“, die es einem verbieten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit anderen Arbeitnehmer:innen des (ehemaligen) Arbeitgebers zusammenarbeiten bzw diese selbst abzuwerben. Derartige Vereinbarungen dürfen jedoch nicht mit einem gänzlichen Berufsverbot einhergehen und Arbeitnehmer:innen in unsachgemäßer Weise in ihrem beruflichen Fortkommen blockieren.

Benefits und gute Arbeitsbedingungen

Eine Bindung von Mitarbeiter:innen kann aber auch durch die Gewährung von Prämien und sonstigen „Goodies“ erreicht werden. In erster Linie sind Arbeitgeber:innen jedoch zur Schaffung von guten und fairen Arbeitsbedingungen angehalten, wenn sie ihre Leute langfristig halten möchten.

Fazit: Arbeitgeber:innen haben selbstverständlich ein erhebliches Interesse, stets die bestmöglichen Arbeitskräfte zu beschäftigen. Gleichzeitig besteht jedoch ein ebenso großes Interesse, diese Arbeitskräfte nicht an die Konkurrenz zu verlieren. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, müssen daher auch im „war for talents“ gewisse Spielregeln eingehalten werden.

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